Satzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtspersönlichkeit

1. Die am 19. Mai 1969 gegründete Gesellschaft führt die Bezeichnung „Gesellschaft für internationale Verständigung e.V.“ mit Sitz in Gau-Algesheim.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Zweck der Gesellschaft liegt im Willen zur internationalen Verständigung. Sie stellt sich die Aufgabe, vorrangig die Freundschaft zu Menschen europäischer Staaten auf allen Gebieten zu vertiefen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die intensive Pflege der partnerschaftlichen Beziehungen auf kultureller, sportlicher und sozialer Ebene und durch Maßnahmen zur  Förderung des bürgerschaftlichen Engagements für die europäischen Werte der Toleranz und Völkerverständigung.

3. Darüber hinaus ist die Gesellschaft auch für Partnerschaftsvereinbarungen im außereuropäischen Raum offen.

§ 3 Gemeinnützigkeit  

1. Die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Ebenso darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Gesellschaft für internationale Verständigung können auf schriftlichen Antrag natürliche und juristische Personen werden.

2. Zur Aufnahme neuer Mitglieder ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Bei Einsprüchen entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1.  mit dem Tod des Mitglieds

2. durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen hat. Die Erklärung ist mit vierwöchiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Diese Frist braucht im Falle des Wegzuges von Gau-Algesheim nicht eingehalten zu werden.

3. durch Ausschluss.

Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder durch die Mitgliederversammlung. Er ist zulässig:

3.1 gegen Mitglieder, die mit ihrem Beitrag ein Jahr im Rückstand sind,

3.2 gegen Mitglieder, die gegen die Ziele der Gesellschaft gehandelt haben.

Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Falle des Austritts oder des Ausschlusses verbleiben die gezahlten Beträge der Gesellschaft.

§ 6 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand   

§ 7a Mitgliederversammlung

1. Der alleinigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:

1.1 Wahl des Präsidenten

1.2 Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder

1.3 Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten

1.4 Entlastung des Vorstandes

1.5 Wahl der Rechnungsprüfer

1.6 Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge

1.7 Ausschluss von Mitgliedern nach § 5.3

1.8 Satzungsänderungen

1.9 Auflösung der Gesellschaft

Die Beschlüsse zu 1.1 bis 1.7 werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die Beschlüsse zu 1.8 und 1.9 bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder. Entsprechende Anträge müssen mit der Einladung im Wortlaut verteilt sein. Die Abstimmungen erfolgen geheim, wenn die Mitgliederversammlung entsprechend entscheidet. Wahlen zu 1.1 bis 1.3 und Entscheidungen zu 1.7 müssen geheim erfolgen, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird innerhalb von einem Vierteljahr nach Ablauf des Geschäftsjahres von dem Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per Post oder per E-Mail und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage.

3. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

4. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie termingerecht eingeladen worden ist.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 7b Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

  • dem geschäftsführenden Vorstand und
  • dem erweiterten Vorstand
  1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
  2. Präsident
  3. Vizepräsident
  4. Kassenwart
  5. Schriftführer
  1. Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand an
  2. bis zu 5 Beisitzer

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

2. Der Vorstand tritt auf Einberufung durch den Präsidenten zusammen. Er muss einberufen werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Die Beschlüsse kommen mit Stimmenmehrheit zustande.

Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln beschränkt.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins für die restliche Amtsdauer in den Vorstand wählen.

Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes müssen zurücktreten, wenn ihnen die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit das Vertrauen entzieht. Der Antrag auf Vertrauensentzug muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verteilt sein.

4. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Soweit nicht der Mitgliederversammlung die Beschlussfassung vorbehalten ist (§ 7a Abs. 1), beschließt der Vorstand in eigener Zuständigkeit.

5. Der Schriftführer hat nach Weisung des Präsidenten, insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Mitgliederversammlung, die Fertigung der Protokolle darüber und den laufenden Schriftverkehr zu sorgen.

6. Der Kassenwart ist für das Vermögen der Gesellschaft verantwortlich. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft eine ordnungsgemäße Buchführung vorzunehmen. Er leistet aufgrund der Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliedersammlung die notwendigen Zahlungen. Über die Konten des Vereins verfügt er gemeinsam mit dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter. Ist der Kassenwart längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert, so vertritt ihn ein anderes Vorstandmitglied.

7. Die Beisitzer wirken bei der Leitung der Gesellschaft mit und können vom Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut werden.

§ 8 Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder

1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Ehrenpräsidenten wählen. Es soll sich dabei um eine Person handeln, die sich durch ihr langjähriges Engagement als Präsident des Vereins besondere Verdienste um die Ziele der Gesellschaft erworben hat.

2. Ebenso können auf Antrag Personen, die sich um den Verein und die internationale Verständigung besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben auf der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Mindestbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

2. Spenden dürfen nur zur Förderung der Aufgaben der Gesellschaft verwendet werden.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie geben jährlich der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnis der Prüfung bekannt.

§ 11 Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Stadt Gau-Algesheim zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Zielsetzung der Gesellschaft zu verwenden hat.

Anmerkung:

Die Funktionsbezeichnungen gelten für männlich, weiblich und divers.